Die Nutzungspflicht der elektronischen Patientenakte (ePA) beginnt ab Oktober 2025. In der KBV- Serie „Alles nur eine Frage“ geht es dieses Mal um die Dokumente, die Praxen in die ePA einstellen.
Generell gilt: In die elektronische Patientenakte gehört das, was Ärzte und Psychotherapeuten heute schon Kolleginnen und Kollegen als Arztbrief oder anderes Dokument berichten und was für die weitere und künftige Behandlung des Patienten von Interesse sein kann. Das kann zum Beispiel der Befundbericht nach einer ambulanten Operation oder einer Koloskopie sein.
Dabei muss nicht jede Erkrankung, jeder Patientenkontakt oder jede Untersuchung in der ePA festgehalten werden. Dafür ist die Behandlungsdokumentation da, die Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin in ihrem Praxisverwaltungssystem führen.
Diese Daten kommen in die ePA
- Gesetzliche Pflicht, sofern Patienten nicht widersprochen haben
- Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- eigene Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde
- eArztbriefe
Voraussetzungen für Befüllungspflicht
Ärzte oder Psychotherapeuten müssen die geforderten Dokumente und Daten nur einstellen, wenn sie diese selbst erhoben haben, wenn die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen sowie in elektronischer Form vorliegen und wenn der Patient nicht gegen das Einstellen widersprochen hat.
Das richtige Dateiformat
Praxen können aktuell ausschließlich PDF-Dokumente im sichereren Format PDF/A einstellen. Liegt das Dokument nicht als PDF/A vor, sind Praxen nicht verpflichtet, es umzuwandeln, um es hochladen zu können.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten