Elektronische Gesundheitskarte nicht dabei oder defekt? Patienten können bei einem Praxisbesuch per App sofort eine Ersatzbescheinigung bei ihrer Krankenkasse anfordern. Praxen sind in diesen Fällen verpflichtet, den Nachweis elektronisch entgegenzunehmen. Dies gilt seit 1. Juli.
Auch Praxen haben die Möglichkeit, mit Zustimmung des Patienten eine elektronische Ersatzbescheinigung bei der Krankenkasse anzufordern. Dies ist für sie freiwillig.
Zustellung via KIM
Die Praxis kann den Patienten die KIM-Adresse beispielsweise als QR-Code bereitstellen, um die Adresse möglichst fehlerfrei an die Krankenkasse zu übermitteln. Nach Eingang der Nachricht bei der Krankenkasse wird die Ersatzbescheinigung automatisch generiert und innerhalb weniger Minuten über den Kommunikationsdienst KIM der Praxis zugestellt.
Ein Vorteil der elektronischen Ersatzbescheinigung ist, dass sie schnell vorliegt, falls die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann. Zudem können die Daten direkt über das KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem übertragen werden, das manuelle Einpflegen entfällt.
Praxen haben daneben weiterhin die Möglichkeit, das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Auch von der Krankenkasse ausgestellte befristete Bescheinigungen in Papierform können sie weiterhin annehmen.
Versichertenstammdatenmanagement
Bei der Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung ist das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) technisch nicht möglich. Alle Leistungen können dennoch abgerechnet und vergütet werden. Es ist nicht nötig, zusätzlich zur elektronischen Ersatzbescheinigung noch das VSDM durchzuführen. Ein erneutes Einbestellen des Patienten ausschließlich für das Einlesen der Gesundheitskarte (eGK) ist somit nicht erforderlich.
Das VSDM ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei erfolgt beim Stecken der Karte ein automatischer Abgleich der Daten auf der eGK mit den Daten, die der Krankenkasse vorliegen. Sind diese nicht aktuell, werden sie angepasst. Ausnahmen von dieser Pflicht, wie die Nutzung von Ersatzbescheinigungen, sind in der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten