Steuertipp-Kapitalanlage: Wer in virtuelle Währungen investiert hat, sollte Anschaffungsvorgänge dokumentieren

Steuertipp: Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte den Anschaffungsvorgang dokumentieren. Denn um den zu versteuernden Betrag zu ermitteln, braucht man die Anschaffungskosten. Hier kann zur Vereinfachung die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) angewendet werden: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden. Die gute Nachricht dazu: Gewinne können mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden. Kosten der Geschäfte mindern den Gewinn beziehungsweise erhöhen den Verlust. Und wenn trotzdem noch ein steuerlicher Gewinn entstanden ist, gilt ein Freibetrag von 600 Euro. Darauf weisen die Experten des Bankenverbandes hin.

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen meist kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung – die Banken führen für sie die Abgeltungssteuer ab und verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten. Ganz anders ist das bei Investitionen in Kryptowährungen. Waren diese bisher ein Nischenphänomen, so hat der steile Kursanstieg von Bitcoin, Ether, Ripple und Co. auch andere Anleger zum Kauf animiert. Manche Einzelhändler werben sogar damit, dass man bei ihnen mit dem virtuellen „Geld“ bezahlen kann. Aber: Die Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt. Gewinne und Verluste können daher für die Steuererklärung relevant sein.

Werden etwa Bitcoins innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, handelt es sich dabei um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommenssteuersatz unterliegen. Ob dieser Veräußerungsgewinn durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entsteht, macht aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied. Siehe oben: Steuertipp!

Quelle: BdB

(map)
Zurück zur Startseite
Weitere Newsmeldungen
    • Bundesfinanzhof: Höhe der Säumniszuschlage bei verspäteter Zahlung der Steuerschuld rechtens
      Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) muss ein Steuerzahler mit einem Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung einer Steuerschuld an das Finanzamt rechnen. In der Vergangenheit hatte der BFH zwar bezweifelt, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Doch jüngst hat er entschied...
      Mehr
    • Höhere Kinderbetreuungskosten in 2025 absetzbar
      Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Der Höchstbetrag, der beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden kann, ist um 800 Euro auf 4.800 Euro für das Jahr 2025 erhöht worden.
      Mehr
    • Weiterhin sicheres Banking und Bezahlen bei Wechsel des Smartphones
      Das Bezahlen mit dem Smartphone ist mittlerweile ein gängiges Vorgehen. Doch welche Schritte sind notwendig, wenn das Smartphone gegen ein neueres Gerät getauscht werden soll? Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) zeigt, wie der Umzug des Mobilen Bankings auf das neue Gerät gelingt.
      Mehr
    • Phishing-Radar gegen Abzocker
      Millionen auf ausländischen Konten, und gegen Vorschießen von Gebühren und Bestechungsgeldern kann man sich einen fetten Teil davon sichern: Der klassische Nigeria-Scam ist inzwischen so bekannt, dass wohl niemand mehr darauf hereinfallen sollte. Doch längst gibt es im Internet Betrüger, die auf wes...
      Mehr
Zum Archiv

Quellen-URL (abgerufen am 20.05.2025 - 09:28): http://www.neuromedizin.de/Finanzen/Steuertipp--Wer-in-virtuelle-Waehrungen-investiert-hat--soll.htm
Copyright © 2014 | http://www.neuromedizin.de ist ein Dienst der MedienCompany GmbH. | Medizin-Medienverlag | Amselweg 2, 83229 Aschau i. Chiemgau | Geschäftsführer: Beate Döring | Amtsgericht Traunstein | HRB 19711 | USt-IdNr.: DE 223237239