Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) muss ein Steuerzahler mit einem Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung einer Steuerschuld an das Finanzamt rechnen. In der Vergangenheit hatte der BFH zwar bezweifelt, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Doch jüngst hat er entschieden, dass zumindest seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit bestehen
Höhe Säumniszuschlag
Wird beispielsweise eine Steuernachzahlung fällig, steht auf dem Steuerbescheid, bis wann diese an das Finanzamt überwiesen werden muss. Ist dieser Termin verstrichen und der Betrag noch nicht bezahlt, erhebt das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt einen Säumniszuschlag. Und zwar in Höhe von einem Prozent der abgerundeten Steuernachzahlung beziehungsweise der rückständigen Steuer pro angefangenen Monat.
Hinweis: Der Säumniszuschlag hat nichts mit dem Verspätungszuschlag zu tun. Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät beglichen werden. Mit dem Verspätungszuschlag kann man hingegen bestraft werden, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät abgibt.
Entscheidung des BFH
Wegen einer Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge beschäftigte sich jüngst der Bundesfinanzhof mit dem Thema. Dabei musste das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen abwägen, ob ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe von Nachzahlungszinsen auch auf die Höhe von Säumniszuschlägen übertragbar ist.
Der BFH hat bei seiner Entscheidung zu den Säumniszuschlägen darauf hingewiesen, dass mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ohnehin beendet gewesen sei. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand und stelle keine kurzfristige Schwankung dar. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden. Soll heißen: Der BFH hält Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat beziehungsweise zwölf Prozent im Jahr zumindest ab März 2022 für angemessen.
Quelle: ots / PI Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.