Rückkaufswert: Keine Entscheidung
Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig auflöst, muss im Normalfall herbe Verluste in Kauf nehmen. Wird ein Vertrag schon nach kurzer Zeit aufgelöst, liegt der Rückkaufswert bei oder nahe Null. Gegen diese Praxis von Versicherung hatte ein Betroffener vor dem Bundesgerichtshof geklagt, der von 13.000 investierten Euros nicht einen Cent wieder gesehen hatte. Das von zahlreichen Versicherungskunden erhoffte Grundsatzurteil fiel allerdings aus: In letzter Sekunde schloss die Versicherung einen Vergleich mit dem Kläger. Die BGH-Richter hatten im Vorfeld angedeutet, die üblichen Klauseln zum Rückkaufswert im Kleingedruckten seien möglicherweise verfassungswidrig. Damit bleibt die Situation für rund 24 Millionen Versicherte in der Schwebe, die von Mitte 2001 bis 2007 vergleichbare Verträge abgeschlossen hatten. Allerdings gesteht ein älteres Urteil des LG Hamburg Kunden in diesem Fall die Hälfte der eingezahlten Beträge zu. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, Ansprüche nicht verjähren zu lassen und bietet ein Musterschreiben für Rückforderungen an.
(mmh)
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