Wer eine vor 2007 abgeschlossene Lebensversicherung vorzeitig auflöst, erhält künftig mehr Geld zurück: Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az. IV ZR 17/13) festgelegt. Bei früher abgeschlossenen Verträgen wurden mit den ersten Versicherungsprämien die Provisionen der Versicherungsvermittler abgedeckt - entsprechend mager fiel der Rückkaufswert bei einer frühzeitigen Kündigung aus. Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung und legte fest, dass Kunden in diesem Fall die Hälfte des vorhandenen Kapitals als Mindestbetrag zusteht. Wer von der Entscheidung betroffen ist, muss sich beeilen: Die Verjährungsfrist für rückwirkende Ansprüche beträgt drei Jahre und beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres. Wer sich beim Rentenombudsman beschwert oder beschwert hat, unterbricht damit die laufende Frist. Wer ab 2008 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, fällt unter das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz, nach dem die Lebensversicherer die Provisionen gleichmäßig über die ersten fünf Vertragsjahre verteilen müssen.
(mmh)
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