Gerichtsurteil: Verwahrentgelt von Banken benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig

Vorneweg für Bankkunden. Kreditinstitute dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt.

Bank muss Verwahrentgelte erstatten

Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kunden die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die erste Entscheidung dazu. „Das ist ein sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgelten in Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“

0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere Guthaben

Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kunden praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.

Einlagenzinssatz darf nicht ins Minus rutschen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht. Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

Erstes Urteil zu vzbv-Klagen wegen Verwahrentgelten

„Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“, so Bode. Als unzulässig wertete das Gericht daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen.

Das Urteil

Urteil des LG Berlin vom 28.10.2021 (Az. 16 O 43/21)

Quelle: vzbv, 16.11.2021

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