Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) weist aktuell darauf hin, dass bald Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist. Die Abgabefrist der Steuererklärung 2020 endet am 31. Juli 2021. Und der ist nicht mehr weit. Nach einer Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Bei nicht Abgabe Ende Juli muss erstmals einen Verspätungszuschlag bezahlen, hilft das nicht, hat das Finanzamt ein weiteres (teueres) Mittel „das Zwangsgeld. Hilft das alles nicht wird vom Finanzamt eine „Steuerschätzung“ erstellt. Natürlich alles mit ordentliche Gebühren.
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Verspätungszuschläge
Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019 gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf, kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.
Zwangsgeld
In der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt. Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, für den wird das Zwangsgeld fällig.
Steuerschätzung
Ist die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben worden, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlich der Fall wäre.
(Quelle: PI VLH)