Indirekte Einwilligung genügt
Klärt ein Arzt Patienten vor einer Behandlung nicht ausreichend auf, drohen bei Komplikationen Schadenersatzforderungen. Ein jetzt vorliegendes Urteil des OLG Hamm (Az. 3 U 54/12) vermindert dieses Risiko jedoch spürbar. Demnach reicht es aus, wenn der Arzt von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten ausgehen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine Alternativen zur entsprechenden Behandlung gibt und diese fehlerlos durchgeführt wird. Im verhandelten Fall hatte eine Patientin nach einer Cortisontherapie mit begleitenden Heparingaben gegen Thrombosen und Embolien Hämatome erlitten und deshalb auf Schmerzensgeld geklagt. Die Richter sahen jedoch keinen Entscheidungskonflikt bei der Klägerin: Da sie einerseits erhebliche Beschwerden hatte und andererseits Dauerschäden vermeiden wollte, hätte sie der Behandlung voraussichtlich auch bei umfassender Aufklärung zugestimmt. Zudem seien die aufgetretenen Komplikationen extrem selten und bei ihr unerwartet, da sie bereits vorher mit Heparin behandelt worden sei.
(mmh/map)
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