Übermittlung sensibler Patientendaten per Fax rechtswidrig

Viele Arztpraxen nutzen für die Übermittlung von Arztbriefen, Befunden oder AU-Bescheinigungen noch Telefaxgeräte. Dies ist rechtswidrig. Darauf weist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen hin. Ein Grund dafür ist die Internet-Technologie, die die Daten nur noch paketweise und nicht mehr exklusiv in den Netzen transportiert. Daher ist der Datenschutz nicht mehr gewährleistet und somit die Nutzung von Faxgeräten nicht mehr zulässig.

Bei Verstoß drohen Bußgelder

Thomas Brehm, Datenschutzbeauftragter der Stiftung Gesundheit, rät dringend zu anderen Kommunikationswegen. Denn bei einem Verstoß gegen den Datenschutzgrundsatz der Vertraulichkeit sieht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro vor. „Und wird etwa ein Fehlversand an die Behörde gemeldet, kann es schnell zu einem Verfahren kommen“, so Brehm.

Sichere Kommunikationswege vorhanden

Für den Versand von vertraulichen Daten empfiehlt Sebastian Zilch, Geschäftsführer des Bundesverbands Gesundheits-IT (bfitg) mit einem KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) zu kommunizieren. Die Anwendungen basieren auf einen von der gematik entwickelten Standard. Diese ermöglichen einen sicheren elektronischen Austausch von sensiblen Daten über die Telematikinfrastruktur. Sebastian Zilch sieht auch eine Zeitersparnis in den Arztpraxen, da aufwendigen Medienbrüche wie beim Abtippen von Daten auf Papier entfallen. KIM-Dienste werden mittlerweile von verschiedenen Herstellern angeboten.

Quelle: PI Stiftung Gesundheit, 07-09-2021

(bd)
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