Wer sich die Operation durch den Chefarzt „einkauft“, soll in der Regel auch dessen Leistung erhalten. Kann stattdessen nach einer Zusatzvereinbarung nach Belieben auch der Oberarzt operieren, kann das Krankenhaus nach Auskunft der ARAG-Experten dem Bundesgerichtshof zufolge keine Wahlleistung abrechnen (Az.: III ZR 40/24).
Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Stellvertretung
Das Urteil des III. Zivilsenats vom 13.3.2025 - III ZR 40/24
Quelle: lifePR-ARAG_23.04.2025