Massive Umsatzeinbrüche durch die Neueröffnung einer Zweigpraxis eines anderen Arztes muss ein niedergelassener Arzt nicht hinnehmen. Wer sich als Vertragsarzt dagegen mit einer defensiven Konkurrentenklage wehren will, hat nun ein geringeres Kostenrisiko: Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat den Streitwert gedeckelt, der als Bemessungsgrundlage für Anwalts- und Verfahrenskosten herangezogen wird. Zudem wiesen die Sozialrichter darauf hin, dass der Streitwert sich nicht an den Interessen des Arztes, der eine Zweigpraxis gründen will, orientiert, sondern an den zu erwartenden Umsatzeinbußen des Arztes, der gegen diese Gründung vorgehen will. Sofern kein kürzerer Zeitraum streitig ist, setzte das LSG dabei drei Jahre als maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung an. Für den Fall, dass sich Umsatz-und Einkommenseinbußen innerhalb dieses Zeitrahmens nicht konkret feststellen lassen, veranschlagten die Mainzer Richter einen Regelwert von 5.000 Euro pro Quartal.
(mmh/map)
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