Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen seit Anfang des Jahres der Abgeltungssteuer. Jedoch existiert ein Bestandsschutz für Aktien, die vor dem Stichtag 1. Januar erworben wurden. Sie können ein Jahr nach dem Erweb steuerfrei veräußert werden. So einfach diese Regel ist, hat sie in der Praxis doch ihre Tücken: Wer Aktien eines Unternehmens vor und nach dem Stichtag erworben hat und sie in einem Depot hält, entgeht der Abgeltungssteuer nicht. Die "First in - first out"-Regel bedeutet, dass in diesem Fall immer ein Verkauf der zuletzt erworbenen Papiere angenommen wird, die bereits der Steuer unterliegen. Dieser Fall lässt sich entgehen, wenn man als Anleger ein zweites Depot ausschließlich für die nach dem 1. Januar erworbenen Aktien anlegt. Ein Vorteil der neuen Regelung ist, dass nicht nur die Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt ausgedehnt wurde. Auch Verluste werden nun ohne Begrenzung und in voller Höhe berücksichtigt - in Zeiten wie diesen ein nicht zu unterschätzender Vorteil.
(mmh)
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