Handreichung für Hilfsmittel
Die Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich wurden zum 1. April im Rahmen des GKV-OrgWG verschärft. Die neuen Regeln sollen, so das Bundesgesundheitsministerium, "fragwürdige Praktiken" beenden. Deshalb wurde das SGB V um eine Reihe von Verboten und Verpflichtungen erweitert, die direkte Folgen für niedergelassene Ärzte haben. So sind Leistungserbringern Zahlungen und Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung explizit untersagt. Krankenkassen müssen die Ärztekammer informieren, wenn Vertragsärzte an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung teilnehmen. Diese muss dann die berufsrechtliche Zulässigkeit prüfen. Außerdem sollen Krankenkassen alle Auffälligkeiten melden, die auf unzulässige Praktiken wie die Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer hindeuten. Offizielles Ziel der neuen Vorgaben ist es, Interessenkonflikte und Anreize für Fehlverhalten zu vermeiden.
(mmh/map)
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Quellen-URL (abgerufen am 24.08.2025 - 04:18): http://www.neuromedizin.de/Politik/Handreichung-fuer-Hilfsmittel.htm
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