Privatliquidation - Nebenpflicht zur Mitwirkung
Nach der Behandlung eines Privatpatienten darf ein Arzt nicht sofort sein Honorar liquidieren, solange er der Privaten Krankenversicherung nicht alle zur Kostenerstattung erforderlichen Auskünfte erteilt hat. In einem aktuellen Urteil (Az. 3 O 431/02) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass sich aus dem Behandlungsvertrag eine Nebenpflicht des Arztes ergibt, die Abrechnung zwischen Patient und Versicherung zu unterstützen. Die Düsseldorfer Richter gestanden dem klagenden Patienten deshalb ein Zurückbehaltungsrecht bei den Behandlungskosten zu. Im verhandelten Fall ging es um eine Zahnbehandlung, bei der der Arzt über die im Heil- und Kostenplan abgestimmten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht hatte. Deren Kosten wollte der Patient von seiner PKV erstattet haben, diese wiederum fragte beim Arzt wegen unklarer Rechnungspositionen nach. Der Arzt wollte dazu erst Stellung nehmen, wenn der Patient die Rechnung bezahlt hatte. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben: Dem Patienten sei es nicht zuzumuten, eine - auch berechtigte - Rechnung ohne Handhabe gegen den Arzt zu bezahlen.
(mmh/map)
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Quellen-URL (abgerufen am 05.05.2025 - 06:47): http://www.neuromedizin.de/Arztrecht/Nebenpflicht-zur-Mitwirkung.htm
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