BGH-Patientenrecht: Betreuerauswahl können Demenzkranke selbst bestimmen

Eine 74-jährige an Demenz erkrankte Frau wurde bislang von ihrem Ehemann betreut, bis die Nichte und Schwägerin der Betroffenen beim Amtsgericht beantragten, einen Berufsbetreuer zu bestellen, da sie nicht überzeugt waren, dass der Ehemann sich zuverlässig um seine Frau kümmert und sie pflegt. Darüber hinaus waren die Frauen nicht sicher, ob der Mann die gesundheitliche Lage richtig einschätzte. Mit dem vom Betreuungsgericht bestellten Berufsbetreuer war die Frau jedoch nicht einverstanden. Sie wollte ausdrücklich weiterhin von ihrem Mann betreut werden. Nach Angaben von ARAG-Experten reichte diese Willensäußerung der Demenzerkrankten aus, um ihren Ehemann wieder zum gesetzlichen Betreuer zu machen. Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) [Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 589/17)] hervor. Sollte allerdings eine konkrete Gefahr dadurch bestehen, dass der Mann ihren Gesundheitszustand nicht richtig einschätzt, könnte eine Mitbetreuung durch einen Berufsbetreuer in Frage kommen.

ARAG-Experten haben zu dem BGH-Urteil, das die Rechte von Menschen mit Demenz stärkt, weitere Ausführungen zusammengestellt. Menschen, die an Demenz erkranken, sind oft nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern und werden in der Folge als geschäftsunfähig eingestuft. Dann benötigen sie einen gesetzlichen Betreuer. Oft ist das eine Person aus dem familiären Umfeld, die sich ehrenamtlich engagiert. Wenn dies nicht möglich ist, wird vom Betreuungsgericht ein Berufsbetreuer bestimmt. Doch die Experten weisen Betroffene darauf hin, dass sie wählen dürfen, wer sie als Betreuer vertritt.

Aufgaben eines Betreuers

Gesetzliche Betreuer regeln für Demenzkranke alle Dinge, die sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ausführen können. Ob es dabei etwa um gesundheitliche Fragen oder Bankgeschäfte geht – die Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Den Betreuer selbst hingegen kann der Demenzkranke vorschlagen – unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und natürlichen Einsichtsfähigkeit. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Wohl des Erkrankten gefährdet sein könnte.

Quellen: 

PI lifePR/ARAG

Fallbeispiel PatientenverfügungPlus.de

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH), Az.: XII ZB 589/17.

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Quellen-URL (abgerufen am 19.04.2024 - 19:53): http://www.neuromedizin.de/Arztrecht/BGH-Patientenrecht--Betreuerauswahl-koennen-Demenzkranke-sel.htm
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