Der Bundesverband der Honorarärzte (BV-H) macht aktuell darauf aufmerksam, dass auch bei einer ärztlichen Tätigkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder öffentliche sowie freie Träger eines Corona-Impfzentrums ist die sog. "Scheinselbständigkeit" keineswegs ausgeschlossen ist. Das gilt auch für Honorartätigkeiten in Einrichtungen, die Corona-Abstriche durchführen. Der BV-H rät daher allen Ärzten, dies bei der KV explizit zu erfragen und im Zweifelsfall ein Status-Feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen.
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Impfzentren sind aktuell Einrichtungen mit fremder Organisationsstruktur, die dem Arzt keinen Spielraum für eine selbständige Tätigkeit lassen. Bisher gibt es dazu keine sozialrechtliche Grundlage und die Rechtsprechung im Bereich der Honorartätigkeiten von Ärzten ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juni 2019 (BSG/AZ B 12 R 11/18 R) höchstrichterlich. U.a. wurde darin vom BSG festgestellt, dass der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein kann, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten. Auch eine Pandemie setzt das Sozialrecht nicht außer Kraft. Wenn man jetzt dringend Ärzte sucht, die auf Honorarbasis tätig werden sollen, dann benötigen diese dringende Rechtssicherheit. Das gilt auch für die Betreiber von Impfzentren und deren gesetzliche Vertreter (Vorstände und Geschäftsführer haften persönlich). Es drohen Strafverfahren nach § 266a und 27 StGB für Ärzte und Auftraggeber, die anfangs oft vom Zoll geführt werden. Eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium ist daher nur sehr schwer zu erreichen (OLG Hamm, III-4 RBs 468/17).
Der BV-H fordert den Gesetzgeber auf, umgehend die selbständige Tätigkeit von Ärzten gesetzlich eindeutig und rechtssicher für Auftraggeber und Auftragnehmer zu regeln. Ansonsten drohen erneut Statusfeststellungsverfahren im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die DRV, Strafverfahren und Nachzahlungen in Millionenhöhe, wie bereits im Klinikbereich geschehen.
Quellen: PI BV-H/gesundheit-adhoc: Vorsicht vor Scheinselbständigkeit in Corona-Impfzentren-Vorsicht vor Scheinselbständigkeit in Corona-Impfzentren (14.12.2020)