Bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten Gesundheitsschaden haftet der behandelnde Arzt nur zu einem gewissen Teil für Folgeschäden. In einem aktuellen Urteil (Az. VI ZR 187/13) legte der Bundesgerichtshof dabei den Grad der „Mitursächlichkeit“ als Entscheidungsmaßstab an und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Im konkreten Fall hatte ein Kind bei der Geburt Sauerstoffmangel und schwere Hirnblutungen erlitten. Das Klinikteam hatte es versäumt, das Kind sofort nach der Geburt in eine spezialisierte Kinderklinik zu verlegen. Das OLG München hatte deshalb Arzt, Hebamme, Kinderkrankenschwester und Klinikträger zu Schadenersatz verurteilt, allerdings die Haftung auf 20 Prozent der Kosten begrenzt, die durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit entstehen. Der BGH bekräftigte diese Begrenzung, da das Kind auch bei sofortiger Verlegung lebenslang pflegebedürftig gewesen wäre. Damit war der durch Mitursächlichkeit bedingte Anteil des Gesundheitsschadens abgrenzbar.
(mmh)
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