Wird eine Vertragsarztstelle frei, kann sie grundsätzlich besetzt werden, solange einsatzfähige Praxisräume vorhanden sind und damit eine Weiterbehandlung des Patientenstamms möglich ist. Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 6 KA 23/11 R) jedoch nicht, wenn es sich um eine Vertragsarztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum handelt. Für diesen Fall begrenzten die BSG-Richter die Nachbesetzungsfrist auf sechs Monate. Damit soll verhindert werden, dass ein MVZ eine Vertragsarztstelle dauerhaft blockieren kann, weil die anderen MVZ-Ärzte die Patienten bruchlos weiterbehandeln könnten. Stattdessen sah das Gericht eine strukturelle Analogie zum Wegfall der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ durch das Ausscheiden eines Arztes. Allerdings gilt dieses Urteil nur, wenn es mindestens eine halbe Arztstelle betrifft. Im konkret verhandelten Fall ging es um eine Viertelstelle, für die das BSG keine konkrete Nachbesetzungsfrist bestimmen wollte, berichtet die Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Annette Lieb aus Erlangen.
(mmh/map)
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