Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) erhielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Zudem soll er Indikatoren für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der Psychiatrie und Psychosomatik benennen sowie Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen formulieren.
Qualitätssicherung
Fristgerecht hat am 19. September 2019 der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen. Demnach gelten künftig für die psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung verbindliche personelle Mindestvorgaben. Den Besonderheiten psychosomatischer Behandlungen wird dabei stärker Rechnung getragen als bisher. Außerdem wird die Bedeutung von Genesungsbegleitern für eine leitliniengerechte Patientenversorgung hervorgehoben. Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen haben einen Nachweis über die Einhaltung der Mindestvorgaben zu führen und können beispielsweise bei ungewöhnlich hohen Patientenzahlen oder Personalausfällen von ihnen abweichen. Übergangsregelungen sehen vor, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben für die Krankenhäuser im ersten Jahr sanktionslos bleibt und anschließend Vergütungsausschlüsse nach sich ziehen kann.
Statement
„Mit dieser Richtlinie erreichen wir Verbesserungen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung von erkrankten Kindern und Jugendlichen, bei der pflegerischen Betreuung in der Intensivbehandlung psychisch erkrankter Erwachsener und bei der psychologischen Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten, weil hier die Minutenwerte deutlich erhöht wurden. Der heutige Beschluss ist zudem eine qualifizierte Basis für die Weiterentwicklung der Richtlinie. Sobald die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliegt, werden wir auf der Grundlage der aus dem Nachweisverfahren gewonnenen Daten weiter beraten und die Richtlinie fortschreiben“, sagte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken, am 19. September in Berlin.
Inkrafttretung: 1. Januar 2020
Der GB-A-Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der konkrete Beschlusstext liegt für die Öffentlichkeit allerdings noch nicht vor.
Quelle: PI GB-A, 19.09.2019