Mit mehreren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen gestärkt. So kann eine KV bei Honorarstreitigkeiten einen auch für Kassen bindenden Verwaltungsakt erlassen (Az. B 6 KA 30/10 R). Im konkreten Fall hatte die KZV eine von der KKH Allianz geforderte Honorarberichtigung auf diesem Weg abgelehnt. Nach mehreren untergeordneten Instanzen sah auch das BSG dieses Vorgehen durch das Gleichordnungsverhältnis der beiden Institutionen gedeckt. Weiterhin setzte das BSG möglichen Honorarabzügen Grenzen. Demnach ist bei Anwendung der Degressionsregelung zwischen Überschreitungen der Degressionsgrenze und Überschreitungen festgesetzter Budgets zu unterscheiden. In die Schranken wies das BSG Kassen auch hinsichtlich der Honorarfestsetzung in Gemeinschaftspraxen: Selbst wenn sich über die Berechnungsphase die Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis ändert, muss die Kasse einen einheitlichen Jahreshonorarbescheid erstellen (Az. B 6 KA 22/10 R).
(mmh)
Vorteilhafte Entscheidungen - mehr Informationen erhalten Sie hierZurück zur Startseite