Als Triumph der Selbstverwaltung gegenüber der Politik werten Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und Krankenkassen ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts. Das BSG hatte entschieden (Az: B 6 A 1/08 R), dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch gegen den Willen des Bundesgesundheitsministeriums^ die Protonentherapie bei Brustkrebs wegen nicht hinreichend belegter Wirksamkeit aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen streichen durfte. Über den konkreten Fall hinaus hat diese Entscheidung Grundsatzcharakter. Sie legt zum einen fest, dass der Ausschuss stationäre und ambulante Leistungen nach vergleichbaren Maßstäben bewerten darf und muss. Zum anderen ist damit bestätigt, dass fachliche Entscheidungen nicht politischen Zweckmäßigkeitserwägungen unterworfen sind, sondern allein der wissenschaftlichen Bewertung durch die Experten des G-BA unterliegen. Die Aufgabe des Bundesgesundheitsministeriums beschränken sich in diesem Zusammenhang allein darauf, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren und ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sichern.
(mmh)
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