Nicht nur im Gesundheitswesen wandern täglich persönliche Daten zwischen vielen Beteiligten hin und her. Doch hier geht es um besonders sensible Daten, und Patienten legen zunehmend Wert darauf zu wissen, wer welche Informationen zu Gesicht bekommt. Ein neues Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Az. B 1 KR 13/12 R) misst dem Auskunftsanspruch von Bürgern nun deutlich mehr Wert bei. Im konkreten Fall hatte eine Patientin gegen die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland geklagt. Diese hatte, so der Verdacht der Patientin, ohne ihre Zustimmung Gesundheitsdaten an das Arbeitsamt und einem Rehabilitationsträger mehr Daten als nötig übermittelt. Als die Frau Genaueres wissen wollte, hatte die AOK eine Auskunft abgelehnt und dies mit zu hohem Verwaltungsaufwand begründet. Das Bundessozialgericht sah diese Begründung angesichts des im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Rechts auf Auskunft als nicht ausreichend an: Dann müssten eben Dokumentation und Datenverarbeitung so organisiert werden, dass eine Auskunft mit vertretbarem Aufwand gegeben werden könne.
(mmh/map)
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