Ein Arzt kann das Erbringen von Leistungen zum Teil an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Der neue Bundesmantelvertrag hat seit 1. Oktober die Grenzen präziser abgesteckt, welche Leistungen in der Praxis delegierbar sind und welche nicht. Als wesentliches Merkmal freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit gilt die persönliche Leistungserbringung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Arzt das Erbringen gewisser Leistungen an Mitarbeiter delegieren kann. Um die bisherige Unklarheit in diesem Bereich zu beheben, haben KBV und GKV-Spitzenverband in der Anlage 24 zum neuen Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) festgelegt, welche Leistungen durch nichtärztliche Mitarbeiter erbracht werden dürfen. In einem Überblicksartikel erläutert Jens Pätzold, Fachanwalt für Medizinrecht, die seit 1. Oktober geltenden Regelungen. Entscheidend ist jeweils, ob ärztliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Damit sind Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe nicht delegierbar. Dagegen ist die Delegation von deren Vorbereitung ebenso wie die administrativer Tätigkeiten, Labordiagnostik, Wundversorgung oder Injektionen zulässig.
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