Corona-Virus: Bestimmte Patientengruppen können sich vom Arzt weiterhin telefonisch bis zu sieben Tagen Krankschreiben lassen- Aktualisierung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 29. April 2020 - Unverändert verlängert bis 18. Mai 2020


Neuer G-BA-Beschluss vom 29. April 2020 | Aktualisierung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. April die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen. Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat vom 29. April 2020 veröffentlicht,dass der Beschluss befristet bis zum 18. Mai 2020 unverändert verlängert wurde. Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Quelle:  G-BA

Aktualisierung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 20. April 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert aktuell, dass Vertragsärzte im Vorgriff auf diese Entscheidung bis zum 4. Mai 2020 weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Gültigkeit für jeweils eine Woche ausstellen. Rechtzeitig vor Auslaufen der voraussichtlich verlängerten Ausnahmeregelung wird über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden.

Quelle:  G-BA

Corona

Foto: Pixabay

Aktualisierung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 27. März 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (ArbeitsunfähigkeitsRichtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020 B6), wie folgt zu ändern: I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Rückwirkend ab dem 23. März 2020 und befristet bis zum 19. April 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.“ II. Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. März 2020 in Kraft. Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Quelle:  G-BA

Am 9. März 2020 haben sich wegen der Corona-Krise die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass sich ab sofort Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Die AU kann dem Patienten per Post zusendet werden.

„Gleichzeitig soll das Risiko für eine vermeidbare Ausbreitung von Infektionskrankheiten der oberen Atemwege über die Wartezimmer der Arztpraxen reduziert werden“, betont der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister dazu. 

Dieser Sonderfall gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen. Mit diesem Schritt unterstützt die gemeinsame Selbstverwaltung Patienten und Ärzte gleichermaßen. Diese neue Ausnahmeregel soll für vorerst vier Wochen gelten.

Quelle: KBV

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