Auch wenn das ärztliche Standesrecht die Werbemöglichkeiten für Ärzte in den vergangenen Jahren gelockert hat: Gerade im Social-Media-Bereich ist schneller gegen Vorgaben verstoßen als gedacht. Knackpunkt sind dabei Videos, die eventuell nicht einmal mit dem Hintergedanken online gestellt wurden, für eigene Leistungen zu werben. Tückisch sind in diesem Zusammenhang nämlich jene witzigen „viralen“ Videos, die Unternehmen in der Hoffnung auf weite Verbreitung durch „Gefällt mir“-Klicks auf Facebook produzieren. Teilt etwa ein Arzt ein solches Video nicht auf seinem privaten Facebook-Profil, sondern auf der Facebook-Seite seiner Praxis, verstößt er gegen 27 Abs. 3 S. 3 der Musterberufsordnung. Dieser Passus verbietet nämlich auch die Werbung für fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit. Und letztendlich ist ein noch so witziges Video eines Rasierwasser- oder Autoherstellers eben Werbung und damit unzulässig. Selbst ein „Like“ im Namen der Praxis-Seite ist in diesem Zusammenhang riskant.
(mmh)
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