Geht ein Arzt in Urlaub, kümmert er sich normalerweise um eine Vertretung – und vergisst zuweilen, dass dabei einige Fallstricke drohen. Anwalt Jan Willkomm, auf Medizinrecht spezialisiert, hat einige Hinweise zusammengetragen, worauf ein Praxisinhaber achten muss. Verweise auf jeweils relevante Gerichtsentscheidungen ergänzen die Tippsammlung. So erinnert Willkomm daran, dass ein Vertragsarzt sich nur von einem anderen Vertragsarzt vertreten lassen darf und Vertretungen ab einer Woche seiner Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen muss. Vergisst er diese Mitteilung, verfallen die Honoraransprüche für die in der Vertretungszeit erbrachten Leistungen. Weitere Besonderheiten sind bei Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen zu beachten. So spielt es bei der Urlaubsvertretung durchaus eine Rolle, ob der Arzt und seine Vertretung im gleichen oder in unterschiedlichen Fachgebieten tätig sind: Unabhängig von den fachlichen Fähigkeiten greifen auch hier die Grenzen des Vertragsarztrechts.
(mmh/map)
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