Bei einem Streit zwischen Krankenkasse und Ärzten bleiben Patienten außen vor. Dies bescheinigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem nun im Volltext vorliegenden Urteil (Az. 2 S 512/13) der Postbeamtenkrankenkasse. Die Kasse lag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum über den Umfang erbrachter Leistungen im Streit und hatte damit gedroht, ihre Versicherten über den Konflikt zu informieren. Dabei lautete der Vorwurf, das MVZ habe unnötige Leistungen abgerechnet und „Wunschleistungen“ nicht als Privatleistungen ausgewiesen. Im Gegenzug klagte einer der MVZ-Ärzte, da die Kasse letztendlich damit drohte, das Versorgungszentrum und die dort beschäftigten Ärzte gegenüber Patienten in ein schlechtes Licht zu rücken. Die VGH-Richter gaben dem Kläger Recht und wiesen die Kasse darauf hin, dass sie dann in Berufsfreiheit und Persönlichkeitsrechte der Ärzte eingreifen würde. Der VGH-Richterspruch gilt gegenwärtig allerdings nur für gesetzliche Kassen, da er sich auf die Grundlagen für staatliches Informationshandeln stützt. Aber der Beschluss ist unanfechtbar.
(mmh/map)
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