Wenn ein Arzt sich bei einer Verordnung nur telefonisch mit der Krankenkasse abstimmt, riskiert er Regressforderungen. Eine Kostenzusage per Telefon ist nur unter sehr bestimmten Umständen gültig. Zu diesem Befund kam das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil (Az. B 6 KA 27/12 R), in dem es den bereits durch mehrere Instanzen gegangenen Fall an das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zur weiteren Entscheidung verwies. Im verhandelten Fall hatte ein Arzt seine an Krebs erkrankte Patientin mit einem Arzneimittel behandelt, das nicht als Kassenleistung zu verordnen war. Der Arzt berief sich auf Vertrauensschutz: Er hatte zuvor nachgefragt und von der Kasse eine mündliche Zusage erhalten. Die Richter legten jedoch hohe Hürden an eine verbindliche Auskunft an. Da hier sowohl rechtliche als auch medizinische Fragen zu klären seien, könne der Arzt sich erst nach einer fundierten Prüfung durch Krankenkasse oder Medizinischen Dienst (MDK) auf eine Aussage verlassen. Ein Telefonat sei anders als eine schriftliche Mitteilung erst dann verbindlich, wenn der Gesprächspartner ein medizinisch fachkundiger Kassenmitarbeiter oder MDK-Arzt sei.
(mmh/map)
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