Bei Regressforderungen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen ist die Diagnose nicht relevant: Damit setzte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer aktuellen Entscheidung (Az. B 6 KA 2/13 R) einen Schlusspunkt unter einen längeren Streit zwischen AOK und Ärzten einer Gemeinschaftspraxis. Im konkreten Fall hatte die Patientin in zwei Kliniken unterschiedliche Diagnosen erhalten – chronisch idiopathisch demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) oder Guillain-Barré-Syndrom (GBS). Die Ärzte behandelten sie daraufhin auf GBS mit einem dafür zugelassenen Arzneimittel. Die Kasse forderte daraufhin mehr als 22.000 Euro Regress, da die Patientin nach Ansicht ihrer Sachverständigen an CIDP gelitten habe, für deren Therapie das Arzneimittel nicht zulässig gewesen sei. Mit dieser Auffassung hatten sie bereits vor Landesozialgericht Mainz (LSG) Recht erhalten. Das BSG war jedoch anderer Meinung: Entscheidend sei, dass die Diagnose GBS damals vertretbar und damit auch die Verordnung erlaubt gewesen sei. Dem vom LSG reklamierten Ermessen bei der Höhe eines Regresses erteilten die BSG-Richter eine Absage.
(mmh/map)
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