Werden Abrechnungsfehler, die Praxismitarbeitern unterlaufen, nicht rechtzeitig festgestellt, ist auch ein fehlerhafter Honorarbescheid unabänderlich gültig. In einem jetzt vorgelegten Urteil (Az. S 12 KA 732/09) sah das Sozialgericht Marburg entsprechende Fehler von Mitarbeitern in der Verantwortung des Arztes. Im konkreten Fall hatte eine Ärztin eine Nachbesserung ihres Honorarbescheids gefordert, da ihr erst im Nachhinein aufgefallen war, dass aufgrund unerfahrener Mitarbeiter und fehlerhafter Praxis-Software erbrachte Leistungen in erheblichem Umfang nicht berücksichtigt worden waren. Die Marburger Richter bestätigten jedoch die Vorgabe der zuständigen KV, wonach Abrechnungsscheine, die nicht innerhalb der vorgegebenen Einsendetermine eingereicht werden, von der Vergütung ausgeschlossen sind. Die KV, so die Richter, könne Abrechnungen aufgrund der Datenmengen nur stichprobenartig prüfen, eine korrekte Abrechnung gehöre zu den grundlegenden Pflichten des Vertragsarztes. Personalmangement und Qualifikation der Mitarbeiter sahen die Richter ebenso wie die Verwendung der Praxissoftware im Verantwortungsbereich des Praxisinhabers.
(mmh/map)
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