Mit einem jetzt im Volltext vorliegenden Leiturteil (Az. VI ZR 143/13) hat der Bundesgerichtshof Ärzten im Hinblick auf die Aufklärungspflicht gegenüber Patienten den Rücken gestärkt. Die Karlsruher Richter entscheiden, dass im Streitfall die Angaben eines Arztes plausibler anzusehen sind als die seines Patienten. Im konkreten Fall hatte ein Patient, der bei einer Operation Folgeschäden erlitten hatte, wegen unzureichender Aufklärung über die Operationsrisiken auf Schadenersatz geklagt. Vor Gericht konnten sich die behandelnden Ärzte nicht mehr an den konkreten Gesprächsverlauf erinnern, wiesen aber darauf hin, dass eine entsprechende Information Routinebestandteil des Aufklärungsgesprächs für diese Behandlung sei. Angesichts der Vielzahl an Aufklärungsgesprächen, die Ärzte zu führen haben, sahen die Richter es als überzogen an, dass die Ärzte sich an jedes Detail aus dem Gespräch erinnern müssten. Außerdem sahen sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich Patienten im Nachhinein nicht richtig an das Gespräch erinnerten. Dennoch empfahl der BGH, die Inhalte des Aufklärungsgesprächs grundsätzlich schriftlich festzuhalten.
(mmh/map)
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