Vergütung der sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird angepasst

Zum 1. Januar 2025 wird die Vergütung der sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen um 3,85 Prozent angehoben. Dies entspricht der Steigerungsrate des Orientierungswertes für das Jahr 2025, auf den sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Sommer verständigt haben.

Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte rechnen hierfür zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen, die Kostenpauschale 88895 je Behandlungsfall ab.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandlungsfälle pro Quartal: Beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall sind es ab Januar 213 Euro (aktuell 205,10 Euro) und ab dem 351. Behandlungsfall 159,75 Euro (aktuell 153,83 Euro).

Orientierungswert

Im Juli hatten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Kostenpauschale 88895 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts anzupassen. Ab 2028 wird jährlich geprüft, wie eine Anpassung der Kostenpauschale erfolgen soll.

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

An der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmen können Kinder- und Jugendpsychiater sowie Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit entsprechender Qualifikation, das heißt mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(pte/bd)
Zurück zur Startseite
Weitere Newsmeldungen
    • EBM: Neue GOP für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes ab Januar 2026
      Für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte gibt es ab 1. Januar 2026 eine neue Gebührenordnungsposition. Ärzte können sie abrechnen, wenn sie Notfalldaten wie Allergien und eingenommene Medikamente aktualisiert haben.
      Mehr
    • Mehr Videosprechstunden auch für unbekannte Patienten möglich
      Bis zu 50 Prozent ihrer Patienten können Ärzte und Psychotherapeuten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Begrenzungsregelung entsprechend angepasst. Die...
      Mehr
    • DiGA „elona therapy Depression“ jetzt über EBM abrechenbar
      Die App „elona therapy Depression“ ist für Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen. Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten mit einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung können sie bei 18- bis 65-jährigen Patienten mit...
      Mehr
    • Neue Leistungen im EBM: Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Kinder
      Nachdem sich KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband jetzt im ergänzten Bewertungsausschuss auf die Vergütung für die ambulante Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Kinder geeinigt haben, kann diese am 1. April 2025 starten.
      Mehr
    • Quo vadis GOÄ ?
      Welche Gebührenordnung kann schon ihren 29. Geburtstag feiern? Der EBM jedenfalls nicht. Die GOÄ existiert schon seit 1996 in der jetzigen Form. Die letzten öffentlichen Diskussionen über eine neue GOÄ wollten uns glauben machen, dass ihre Einführung unmittelbar vor der Tür steht. Rückschauend betra...
      Mehr
    • Demenz: Neue GOP zu patientenorientierter Videofallbesprechung mit Pflegefachkräften
      Ab April 2025 gibt es zur Behandlung von Menschen mit Demenz eine neue Gebührenordnung (GOP) im EBM. Vertragsärzte, die eine patientenorientierte Videofallbesprechung mit Pflegekräften oder Pflegefachkräften durchführen, können diese dann abrechnen. Die neue GOP 01443 ist mit 86 Punkten bewertet
      Mehr
    • EBM: Abrechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA )
      Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte kann von Ärzten und Psychotherapeuten abgerechnet werden, wenn die ePA noch kein Dokument enthält, das ein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder im Krankenhaus eingestellt hat.
      Mehr
    • Frist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 2. Dezember 2025 verlängert
      Die sogenannten „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Am 31. Januar 2025 wurde die Übergangsfrist für Wundversorgung-Studien durch einen Beschluss des Bundestags verlängert. Ohne Verlängerung wären Pr...
      Mehr
Zum Archiv

Quellen-URL (abgerufen am 30.08.2025 - 04:19): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Verguetung-der-sozialpsychiatrischen-Behandlung-von-Kindern-.htm
Copyright © 2014 | http://www.neuromedizin.de ist ein Dienst der MedienCompany GmbH. | Medizin-Medienverlag | Amselweg 2, 83229 Aschau i. Chiemgau | Geschäftsführer: Beate Döring | Amtsgericht Traunstein | HRB 19711 | USt-IdNr.: DE 223237239