Frist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 2. Dezember 2025 verlängert

Die sogenannten „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Am 31. Januar 2025 wurde die Übergangsfrist für Wundversorgung-Studien durch einen Beschluss des Bundestags verlängert. Ohne Verlängerung wären Produkte, wie z. B. silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen oder Hydrogele, laut Gesetz nicht mehr erstattungsfähig. Um Lücken in der Wundversorgung insbesondere chronisch kranker Patienten zu vermeiden, hatten Gesundheitspolitiker aus dem Bundestag ursprünglich eine weitere Fristverlängerung um 18 Monate konsentiert.

„Mit der gesetzlichen Fristverlängerung entsteht Klarheit bei den Versorgenden, Apotheken sowie Krankenkassen zum Thema Wundversorgung. Vor allem ist damit aber die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert“, so Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed) Dr. Marc-Pierre Möll.

Die ursprüngliche Frist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ war bereits zum 2. Dezember 2024 abgelaufen. Aufgrund der Kurzfristigkeit, die die Versorgung vor praktische Herausforderungen stellte, schaltete sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach ein und empfahl den gesetzlichen Krankenkassen, diese Wundversorgungen auch übergangsweise bis zum 2. März 2025 zu erstatten. Eine gesetzliche Verlängerung fehlte jedoch, was für eine heterogene Umsetzung und immense Verunsicherung in der Versorgungslandschaft sorgte.

Quelle: PI BVMed

(bd)
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Quellen-URL (abgerufen am 01.05.2025 - 16:53): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Frist-fuer--sonstige-Produkte-zur-Wundbehandlung--bis-zum-2-.htm
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