EBM: Abrechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA )

Ärzte und Psychotherapeuten können die Erstbefüllung der ePA abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass die elektronische Patientenakte (ePA) noch kein Dokument enthält, das ein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder im Krankenhaus eingestellt hat. 

Erstbefüllung

Für die Abrechnung der Erstbefüllung kann die Praxis die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abrechnen. Sie kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Die ePA-Erstbefüllung erfordert eine aktive Auswahl der Informationen, die im Behandlungsfall relevant sind.

Ferner müssen diese Daten explizit von der Praxis in die ePA hochgeladen werden. Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA gilt daher nicht als ePA-Erstbefüllung.

Weitere Befüllung

Neben der GOP 01648 sind die GOP 01647 für eine weitere Befüllung der ePA und die GOP 01431 für eine weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patientenkontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video abrechenbar.

Die drei GOP Die 01648, 01647 und 01431 sollen in diesem Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die veränderten Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(bd)
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Quellen-URL (abgerufen am 01.05.2025 - 16:40): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/EBM--Abrechenbare-Leistungen-im-Zusammenhang-mit-der-elektro.htm
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