Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weist darauf hin, dass es die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zulässt, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen. Dies gilt ab 1. Juni 2022. Eine telefonische Krankschreibung ist dann nicht mehr möglich. Die Patientinnen und Patienten müssen wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen.
Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der G-BA seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.
Videosprechstunde gehört bereits zur Regelversorgung
Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage erfolgen.
Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Quelle: PI G-BA, 30.05.2022