Fristen sind Fristen - das gilt auch bei der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Ist der Honorarbescheid fehlerhaft, hat der Arzt sechs Wochen Zeit für Korrekturen. Ein nun vorliegendes Urteil des Sozialgerichts Marburg (Az. S 12 KA 599/11) stellt allerdings eine Ausnahme von dieser Regel fest: Im konkreten Fall hatte ein Neurologe und Psychotherapeut einen gravierenden Abrechnungsfehler erst nach drei Quartalen bemerkt: Die von ihm erbrachten Gesprächs- und Beratungsleistungen waren nahezu unberücksichtigt geblieben. Schuld war ein Softwarefehler bei der neu installierten Praxis-EDV, durch die die EBM-Ziffer 21220 - und nur diese - pro Quartal nur ein einziges Mal erfasst worden war. Die KV Hessen wollte die nachgereichten korrekten Abrechnungsdaten nicht akzeptieren. Die Marburger Richter bestätigten zwar die grundsätzliche Gültigkeit der Fristen, die einer zeitnahen Verteilung der Gesamtvergütung dienten. Allerdings dürften diese keinen unverhältnismäßigen Eingriff bewirken - wie im verhandelten Fall, wo es um 27 Prozent des Quartalshonorars ging.
(mmh)
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