ICD-10-Kodierunterstützung der KBV tritt ab 1. Januar 2022 für alle vertragsärztlichen Praxen in Kraft

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ((TSVG) hat 2020 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Auftrag erhalten, verbindliche Vorgaben zur ICD-10-GM-Kodierung zu erstellen und zum 1. Januar 2022 einzuführen. Denn immer wieder steht die Kodierqualität auf dem Prüfstand. Für die KBV stand von Anfang an fest: "Durch neue Kodiervorgaben darf keine neue Bürokratie entstehen". Im Gegenteil so die KBV: Das Kodieren soll leichter werden". Kodier-Basis bildet weiterhin die ICD-10-GM, nach der Ärzte und Psychotherapeuten bereits seit dem Jahr 2000 sämtliche Krankheiten verschlüsseln müssen.

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© Gerd Altmann auf Pixabay

Pflicht für Alle

Alle vertragsärztlichen Praxen erhalten ab Januar 2022 einen digitalen Helfer, der sie beim Verschlüsseln von Diagnosen unterstützen soll. Er wird in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eingebunden und steht Ärzten und Psychotherapeuten direkt beim Kodieren zur Verfügung – ob bei der EBM-Abrechnung oder bei der Angabe der Diagnose auf dem Krankenschein. Im Fokus stehen Krankheiten mit hohen Fallzahlen, deren Behandlung jährlich Millionen kostet. Die KBV versichert, dass mit der Kodierunterstützung keine neuen Regeln oder Vorgaben kommen: Basis ist und bleibt die ICD-10-GM.

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Quellen-URL (abgerufen am 01.06.2023 - 01:50): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/ICD-10-Kodierunterstuetzung-der-KBV-tritt-ab-1--Januar-2022-.htm
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