In erster Linie soll die Pflicht zur ärztlichen Fortbildung sicherstellen, dass Ärzte hinsichtlich ihres medizinischen Wissens up to date bleiben. Doch sie dienen auch dazu, Ärzten Honoraransprüche zu sichern. Eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (Az. S 12 KA 854/10) zeigt allerdings, dass es nicht ausreicht, die benötigten Fortbildungspunkte zu sammeln - sie müssen der zuständigen KV auch rechtzeitig angezeigt werden. In Gemeinschaftspraxen kann sich ein Versäumnis dabei auf das Honorar aller Ärzte auswirken. Im verhandelten Fall hatte einer von zwei Fachärzten einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis seine Fortbildungspunkte zwar zusammen, sie jedoch nicht bis zum Stichtag der KV gemeldet. Die Marburger sahen die daraus resultierende Honorarkürzung um fast 12.000 Euro im zweiten Halbjahr 2009 als gerechtfertigt an. § 95d SGB V regle ausdrücklich, dass es nicht auf die Erfüllung, sondern auf den Nachweis der Fortbildungspflicht ankomme. Für Gemeinschaftspraxen empfiehlt Fachanwalt Jan Willkomm deshalb auf eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Arzt bei so verschuldeten Honorarkürzungen seinen Partnern zum Ausgleich verpflichtet ist.
(mmh)
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