Bis März 2025: Ersatzkassen sichern Versorgung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung

Die Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ist am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Die gesetzlich geplante Verlängerung der Übergangsregelung kam aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition nicht zustande. Grünes Licht für eine Verlängerung geben jetzt die Ersatzkassen. Sie übernehmen bis zum 2. März 2025 im gleichen Umfang wie bisher die Verordnungskosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Das hat der Verband der Ersatzkassen mitgeteilt. Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich.

Die Regelung gilt für die Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und die HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Vor dem Verordnen Kassenart prüfen

Von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen gab es bis jetzt keine Erklärung, dass sie die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ebenfalls bis zum 2. März bundesweit anerkennen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne dieser Krankenkassen regional bereit erklären, die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung weiterhin im bisherigen Umfang zu übernehmen.

Die KBV rät Ärztinnen und Ärzten deshalb bis auf Weiteres von der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ab, wenn unklar ist, ob die Krankenkasse des jeweiligen Patienten die Kosten übernimmt. Anderenfalls besteht das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten 

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Quellen-URL (abgerufen am 30.08.2025 - 01:20): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Bis-Maerz-2025--Ersatzkassen-sichern-Versorgung-sonstiger-Pr.htm
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