Ab 1. Oktober 2019 neue gesetzliche Vorgaben bei Praxisformularen

In den Vertragsarztpraxen müssen Ärzte nach einer gesetzlichen Vorgabe, ab dem 1. Oktober 2019 bei Praxisformularen die Geschlechtsangabe anpassen. Demnach müssen neben männlich und weiblich auch „divers“ als Geschlechtsangabe angeben werden. Die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte auch noch berücksichtigt, dass das Geschlecht von Patienten auch „unbestimmt“ sein kann. Konkret wird es künftig auf dem Überweisungsschein (Muster 6) sowie auf den Laboranforderungsscheinen Muster 10, 10A und 10L nicht mehr die beiden Ankreuzfelder für „männlich“ oder „weiblich“ geben. Stattdessen wird dort ein Textfeld sein, in das Ärzte eines der folgenden Kürzel für die jeweilige Geschlechtsform eintragen: W für weiblich, M für männlich, D für divers oder X für unbestimmt. Die neuen Formulare wird es ab Oktober geben, alte Formulare können aber aufgebraucht werden. Wenn Ärzte allerdings ein altes Formular einsetzen, müssen sie trotzdem das entsprechende Kürzel angeben. Auf alten Formularen tragen sie dieses Kürzel in das rechte der beiden Ankreuzfelder ein. Dies gilt für handschriftliche Eintragungen genauso wie für das Ausfüllen am Praxisrechner.

Ausfüllhinweise für Abrechnungs- und Notfallscheine

Für das Muster 5 „Abrechnungsschein“ und das Muster 19 „Notfall-/ Vertretungsschein“ werden aktuell keine neuen Druckfassungen erstellt. Die Angabe des Geschlechts muss aber trotzdem nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Deshalb müssen Ärzte auch hier ab Oktober eines der Kürzel M, W, D oder X in das rechte der beiden Ankreuzfelder eintragen. (Paragraf 22 Absatz 3 und Paragraf 45b Personenstandsgesetz). 

Quelle: KBV

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Quellen-URL (abgerufen am 26.04.2024 - 19:55): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Ab-1--Oktober-2019-neue-gesetzliche-Vorgaben-bei-Praxisformu.htm
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