Computer mit Internetanschluss sind ebenso wie onlinefähige Handys "neuartige Rundfunkgeräte" und unterliegen der GEZ-Pflicht, selbst wenn sie in einem Büro, einer Praxis oder Kanzlei als Arbeitsgeräte und nicht zum TV- oder Radioempfang genutzt werden: Das hat jetzt der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig in letzter Instanz entschieden (Az. BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Das Urteil zieht einen vorläufigen Schlussstrich unter den seit der Einführung der Vorschrift im Jahr 2007 tobenden Streit. Bisherige Entscheidungen unterer Instanzen bejahten zum Teil diese Gebührenpflicht, zum Teil verneinten sie sie. Die Leipziger Richter schlossen sich nun jedoch der Interpretation von Rundfunkanstalten und GEZ an und wiesen die Revisionen von drei Klägern zurück. Demnach reiche wie bei einem Fernseher das bloße Bereithalten eines onlinefähigen PCs als Auslöser für die Gebührenpflicht aus. Besonders Freiberufler sind von diesem Urteil betroffen. Abhilfe ist erst mit der geplanten Umstellung der Rundfunkgebühr auf eine Haushaltsabgabe ab 2013 in Sicht.
(mmh/map)
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