Ab 1. April 2025 wird der ärztliche Bericht an die Krankenkassen zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit vereinfacht. Die neue Formularversion wird auch in der Praxissoftware hinterlegt. Künftig dürfen Krankenkassen nur noch die wesentlichen Daten von den Arztpraxen erfragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich Versicherten fortbesteht. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie den Umfang der Datenerhebung neu geregelt hat.
Dazu gehören die Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen. Außerdem sind es Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise der verfügbare zeitliche Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung. Weiterhin Auskunft geben müssen Praxen auch zu diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen bezogen auf die Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat.
Keine Abfrage
Nicht mehr abgefragt werden beispielsweise die Angaben nach dem Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit und ob es andere Probleme bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gibt. Darüber hinaus wurden die Angaben zu vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit einfacher angeordnet.
Weiterhin Auskunft geben müssen Praxen auch zu diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen bezogen auf die Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat.
Das geänderte Formular 52 tritt zum 1. April mit einer Stichtagsregelung in Kraft. Das heißt, Praxen dürfen bisher verwendete Formulare dann nicht mehr verwenden. Das aktualisierte Formular erhalten Praxen über ihre reguläre Formularbestellung. Die neue Formularversion wird auch in der Praxissoftware hinterlegt.
Ein Muster und Erläuterungen bietet die KBV auf ihrer Website an.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten