Der informierte Patient ist heute in der Arztpraxis eher die Regel als die Ausnahme. Deshalb spielen Arztbewertungen im Internet eine immer größere Rolle bei der Entscheidung für oder gegen einen Arzt. Rechtsanwalt Guido Kraus weist auf ein großes Problem hin, wenn diese Art des Empfehlungsmarketings nicht positiv, sondern negativ für einen Arzt ausfällt: Ein Betroffener kann zwar gegen Schmähkritik und unwahre Behauptungen vorgehen, jedoch kaum gegen eine schlechte Benotung. Im konkret behandelten Fall hatte der Arzt zwar die Löschungen unsachlicher Äußerungen in einem Arztbewertungsportal erreicht – die auch daraus resultierende schlechte Note blieb jedoch, nun ohne Erläuterungen, stehen. Das Landgericht Kiel stellte sich auf den Standpunkt, dass Notenbewertungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen seien. Kraus betrachtet diese Einzelfallentscheidung kritisch und weist darauf hin, dass gerade in diesem Bereich die Grenze zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung fließend ist und jeweils spezifisch geprüft werden müsse.
(mmh/map)
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