Zum 1. Januar 2015 trat das Gesetz zum Mindestlohn in Kraft. Dies bedeutet für Arztpraxen einen höheren Organisationsaufwand in der Dokumentation der Arbeitszeiten auch eine erhebliche Gefahr bei Nichtbeachtung der Vorschriften. Was passiert z. B. bei anfallenden Überstunden und was ist dann zu beachten. Versäumt ein Arzt diese Dokumentationen, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro – selbst wenn der Mitarbeiter den korrekten Mindestlohn erhält. Ein weiteres Problem: Erhält ein Minijobber durch die neue Regelung einen höheren Stundenlohn, darf er unter Umständen nicht mehr so lange arbeiten, denn die Obergrenze von 450 Euro pro Monat bleibt bestehen. Beachten Sie dazu auch die NeuroMedizin-Newsmeldung vom 15.1.2015.
Zum Thema hat jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein Video "Mindestlohn in der Arztpraxis – Was muss beachtet werden?" veröffentlicht, welches die KV Rheinland-Pfalz produziert hat.