Mindestlohn in der Arztpraxis
Mit dem Jahreswechsel trat das Gesetz zum Mindestlohn in Kraft. Auch in Arztpraxen haben Beschäftigte jetzt Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Praxisinhaber sollten deshalb besonders die Verträge von Minijobbern wie etwa Reinigungskräften unter die Lupe nehmen. Hier gilt ab 1. Januar eine Dokumentationspflicht für die tägliche Arbeitszeit. Detaillierte Stundenaufzeichnungen sollen die Einhaltung des Mindestlohngesetzes belegen. Versäumt ein Arzt diese Dokumentation, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro – selbst wenn der Mitarbeiter den korrekten Mindestlohn erhält. Ein weiteres Problem: Erhält ein Minijobber durch die neue Regelung einen höheren Stundenlohn, darf er unter Umständen nicht mehr so lange arbeiten, denn die Obergrenze von 450 Euro pro Monat bleibt bestehen. Unter Umständen muss das gesamte Gehaltsgefüge für das Praxisteam neu kalkuliert werden, wenn der Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte oder Berufseinsteiger nun näher an den erfahrener Mitarbeiter rückt.
(mmh)
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Quellen-URL (abgerufen am 26.04.2024 - 01:29): http://www.neuromedizin.de/MFAheute/Mindestlohn-in-der-Arztpraxis.htm
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