Wer als Arzt Befund und Behandlung nicht erhebt oder nicht ausreichend dokumentiert, bewegt sich auf dünnem Eis: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun vorliegenden Urteil (Az. VI ZR 554/12) entschieden, dass dann in einem Arzthaftungsfall den verantwortlichen Mediziner eine weite Beweislastumkehr trifft. Dabei hoben die BGH-Richter die Urteile von zwei Vorinstanzen auf und entschieden zugunsten der Familie der Patientin. Diese war mit Kopfschmerzen in eine Klinik eingewiesen worden und erhielt Medikamente gegen Kopfschmerzen und Übelkeit, weil die behandelnde Ärztin keinen auffälligen neurologischen Befund erhob. Am folgenden Tag wurde bei der Patientin eine Hirnvenenthrombose diagnostiziert, an deren Folgen sie später starb. Der Ärztin wurde vorgeworfen, die klinische Verlaufskontrolle unterlassen zu haben. Damit, so die Richter, sei der Fehler nicht erst in der zu späten Diagnose, sondern bereits vorher anzusiedeln. Als Folge ergab sich die erweiterte Beweislastumkehr – nicht mehr die Familie der Verstorbenen müsse einen ärztlichen Fehler beweisen, sondern Ärztin und Klinik müssten belegen, dass der Tod der Patientin nicht dadurch verursacht worden war.
(mmh)
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