Morbi-RSA teilweise gekippt
Wegen Rechenfehlern und daraus resultierenden Verzerrungen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Entscheidung (Az.: L 16 KR 646/12 KL) das bisherige Berechnungsverfahren für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich für ungültig erklärt. Das Bundesversicherungsamt (BVA) muss deshalb die Zuweisungen an die Krankenkassen für dieses Jahr neu berechnen. Noch ist das aktuelle Urteil ebenso wie die Entscheidungen in fünf weiteren Verfahren nicht rechtskräftig. Doch die Entscheidung orientiert sich an der bereits 2009 geäußerten Kritik am bisherigen Berechungsverfahren für die Ausgleichszahlungen zwischen den Kassen. Dieses hatte nach Ansicht von Experten die Kosten für die Behandlung von Patienten, die im Laufe eines Jahres gestorben sind, unangemessen berücksichtigt. Für die klagenden Krankenkassen ist das aktuelle Urteil allerdings nur ein Teilerfolg – das Landessozialgericht lehnte eine rückwirkende Neuberechnung für die Jahre 2011 und 2012 ab.
(mmh)
Zurück zur Startseite
Weitere Newsmeldungen
    • Arzt mit beschränkter Haftung
      Vor einem medizinischen Eingriff muss ein Arzt den betroffenen Patienten über die Maßnahme und ihre Risiken aufklären. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Patient seine Erläuterungen verstanden hat, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 713/11). Im verhandelten F...
      Mehr
    • Höhere Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018
      Höhere Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018. Spürbare Entlastung für Kleinunternehmen, Mittelständler, Praxisinhaber und Handwerksbetriebe: Die Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt ab 1. Januar 2018 von bisher 410 auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Drucker, Schreibtis...
      Mehr
    • Mitarbeiter motivieren und Geld sparen - mit steuerfreien Leistungen fürs Personal
      Um Mitarbeiter zu motivieren, bietet es sich an, das eine oder andere Extra zu gewähren. Denn während eine Gehaltserhöhung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine höhere Steuerbelastung nach sich zieht, sind andere Arbeitgeberleistungen wie Warengutscheine oder Fortbildungsmaßn...
      Mehr
    • Mindestlohn - Was müssen niedergelassene Ärzte beachten
      Zum 1. Januar 2015 trat das Gesetz zum Mindestlohn in Kraft. Dies bedeutet für Arztpraxen einen höheren Organisationsaufwand in der Dokumentation der Arbeitszeiten auch eine erhebliche Gefahr bei Nichtbeachtung der Vorschriften. Was passiert z. B. bei anfallenden Überstunden und was ist dann zu beac...
      Mehr
    • Abgeltungssteuer und Praxiskonto
      Die Abgeltungssteuer verspricht deutliche Erleichterungen bei Zinserträgen. Dies trifft allerdings nicht auf Zinsen zu, die auf Geschäftskonten anfallen.
      Mehr
    • Neues Urteil zur Dienstwagensteuer
      Wer einen auf Firmenkosten beschafften PKW nicht nur beruflich, sondern auch für private Fahrten nutzt, muss den geldwerten Vorteil im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung anteilig entsprechend des Fahrzeugwertes versteuern.
      Mehr
    • Beweisprobleme ohne Befund
      Wer als Arzt Befund und Behandlung nicht erhebt oder nicht ausreichend dokumentiert, bewegt sich auf dünnem Eis: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun vorliegenden Urteil (Az. VI ZR 554/12) entschieden, dass dann in einem Arzthaftungsfall den verantwortlichen Mediziner eine weite Beweislastum...
      Mehr
    • Patientenrechte weiterentwickelt
      Das Patientenrechtegesetz hat den Bundesrat passiert und tritt damit wie vorgesehen mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das neue, lange diskutierte Gesetz fasst bereits bestehende Bestimmungen zusammen und erweitert sie maßgeblich.
      Mehr
Zum Archiv

Quellen-URL (abgerufen am 20.04.2024 - 04:46): http://www.neuromedizin.de/Steuern/Morbi-RSA-teilweise-gekippt.htm
Copyright © 2014 | http://www.neuromedizin.de ist ein Dienst der MedienCompany GmbH. | Medizin-Medienverlag | Amselweg 2, 83229 Aschau i. Chiemgau | Geschäftsführer: Beate Döring | Amtsgericht Traunstein | HRB 19711 | USt-IdNr.: DE 223237239