Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung. Arbeitgeber können sich nur dann auf den Verfall von Urlaub berufen, wenn sie ihre Beschäftigen rechtzeitig aufgefordert haben, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2019 in Erfurt entschieden (9 AZR 541/15). Die Unternehmer sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass Urlaubstage sonst verfallen.
Auch der Europäische Gerichtshof hat bereits am 6. November 2018 entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht ohne weiteres durch Zeitablauf verfallen können, nur weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Nach dem EuGH ist ein Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig, ausdrücklich und unter Hinweis auf den drohenden Verfall auf bestehende Urlaubsansprüche hinzuweisen.
Quelle: IHK-München/NM