Urlaub verfällt nicht
Lange Zeit kranke Mitarbeiter können ihren regulären Urlaub künftig über Jahre hinweg ansparen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), hob die Regelung, wonach nicht genommener Urlaub nach dem ersten Quartal des Folgejahres verfällt, auf (Az. C-350/06). Dieses gängige Verfahren sei mit EU-Recht nicht vereinbar. Nach der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie darf Urlaub nur verfallen, wenn ihn der Arbeitnehmer vorher hätte nehmen können. Dies sei, so urteilten die EU-Richter an einem konkreten Fall, nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum durchgehend krank ist und deshalb seinen Erholungsurlaub nicht nehmen kann. Für Arbeitgeber bedeutet das ein erhebliches Planungsrisiko, da sie langfristig im Krankenstand befindlichen Mitarbeitern im Zweifelsfall auch den Urlaub mehrerer Jahre auszahlen und dafür entsprechende Rücklagen bilden müssen. Unter Umständen fällt dann früher die Entscheidung für eine Kündigung. Noch nicht entschieden haben die Richter, ob der tatsächlich angesparte Urlaub ausgezahlt werden muss, oder der europaweit geltende Mindestjahresurlaub von vier Wochen.
(mmh/map)
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Quellen-URL (abgerufen am 19.04.2024 - 23:42): http://www.neuromedizin.de/Job-News/Urlaub-verfaellt-nicht.htm
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